Kostenübernahme durch die Krankenkassen 

Kostenträger

  • Gesetzliche Krankenkasse
  • Rentenversicherung
  • Berufsgenossenschaft
  • Beihilfekasse (Beamte)
  • Private Krankenversicherung
  • Andere Institutionen

Für eine Krankenfahrt mit dem Taxi benötigen Sie in der Regel eine Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4) von Ihrem Arzt. Je nach Art der Fahrt muss diese von Ihrer Krankenkasse genehmigt werden. Alternativ können Sie uns eine schriftliche Bestätigung Ihrer Krankenkasse über die Kostenübernahme vorlegen. In diesem Fall rechnen wir die Fahrt direkt mit dem zuständigen Kostenträger ab.

Fahrten zur und von der stationären Behandlung, zur Rehabilitation und zur Anschlussheilbehandlung müssen nicht genehmigt werden. Es reicht eine vom Arzt ausgestellte Verordnung der Krankenbeförderung, bei der „1a“ angekreuzt ist.

Sind Sie mit einem Pflegegrad 4 oder 5 eingestuft und haben Sie einen Behindertenausweis mit Merkmal "aG" oder "H" - dann sind auch die Fahrten zur ambulanten Behandlung bei Ihrem Arzt bei Vorlage einer Verordnung genehmigungsfrei (angekreuzt bei 1 b). Ohne diese Voraussetzungen müssen Fahrten zur ambulanten Behandlung von der Wohnung zum Arzt und zurück vor Fahrtantritt von der zuständigen Krankenkasse genehmigt sein.

Wir können auch Quittungen bei Barzahlungen ausstellen, die dann erstattungsfähig sind.

Ihnen wird ein Eigenanteil an den Fahrtkosten auferlegt. 10% der Fahrkosten, mindestens 5 Euro, aber höchstens 10 Euro pro Fahrt müssen wir von Ihnen erheben.

Der Eigenanteil entfällt, wenn Sie Inhaber eines Befreiungsausweises sind. Direkte Fahrten vom Krankenhaus zur Rehaklinik gelten als Verlegung zur Anschlußheilbehandlung. Auch hier muss kein Eigenanteil berechnet werden. Ebenfalls kein Eigenanteil wird erhoben, wenn der Kostenträger eine Berufsgenossenschaft oder die Rentenversicherung ist.

Wir sind zugelassener Betrieb für Krankenbeförderung bei den gesetzlichen Krankenkassen.