Kostenübernahme durch die Krankenkassen 

Kostenträger

  • Gesetzliche Krankenkasse
  • Rentenversicherung
  • Berufsgenossenschaft
  • Beihilfekasse (Beamte)
  • Private Krankenversicherung
  • Andere Institutionen

Sie verfügen idealerweise über eine Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4) Ihres Arztes, die durch Ihre gesetzliche Krankenkasse genehmigt wurde. Oder Sie haben von Ihrer Krankenkasse direkt ein Schreiben vorliegen, das die Kostenübernahme bestätigt. Dann können wir mit dem Kostenträger abrechnen.

Fahrten von und zur stationären Behandlung, zur Rehamaßnahme und zur Anschlussheilbehandlung müssen nicht genehmigt werden. Es reicht hier eine Verordnung der Krankenbeförderung - vom Arzt ausgestellt (angekreuzt bei 1a).

Sind Sie mit einem Pflegegrad 4 oder 5 eingestuft und haben Sie einen Behindertenausweis mit Merkmal "aG" oder "H" - dann sind auch die Fahrten zur ambulanten Behandlung bei Ihrem Arzt bei Vorlage einer Verordnung genehmigungsfrei (angekreuzt bei 1 b). Ohne diese Voraussetzungen müssen Fahrten zur ambulanten Behandlung von der Wohnung zum Arzt und zurück vor Fahrtantritt von der zuständigen Krankenkasse genehmigt sein.

Wir können auch Quittungen bei Barzahlungen ausstellen, die dann erstattungsfähig sind.

Ihnen wird ein Eigenanteil an den Fahrtkosten auferlegt. 10% der Fahrkosten, mindestens 5 Euro, aber höchstens 10 Euro pro Fahrt müssen wir von Ihnen erheben.

Der Eigenanteil entfällt, wenn Sie Inhaber eines Befreiungsausweises sind. Direkte Fahrten vom Krankenhaus zur Rehaklinik gelten als Verlegung zur Anschlußheilbehandlung. Auch hier muss kein Eigenanteil berechnet werden. Ebenfalls kein Eigenanteil wird erhoben, wenn der Kostenträger eine Berufsgenossenschaft oder die Rentenversicherung ist.

Wir sind zugelassener Betrieb für Krankenbeförderung bei den gesetzlichen Krankenkassen.